Jede Pflegebedürftige Person hat den Anspruch auf bis 28 Tage Kurzzeitpflege im Jahr. Hinzu kann unter Umständen ein weiterer Anspruch auf zusätzliche weitere 28 Tage Verhinderungspflege kommen. Die Verhinderungspflege kommt zum Tragen, wenn der Kurzzeitpflegeanspruch des laufenden Jahres bereits aufgebraucht ist und die pflegende Person (z.B. durch Krankheit o.ä.) verhindert ist, die häusliche Pflege zu gewährleisten.
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